E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Keine gemeinsame elterliche Sorge bei Abträglichkeit gegenüber dem Kindeswohl

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dienlich ist.

Wird die gemeinsame elterliche Sorge beantragt, so kann das Familiengericht gegen die gemeinsame elterliche Sorge entscheiden, wenn nachgewiesen ist, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl abträglich wäre.

Die gemeinsame elterliche Sorge kann danach nicht angeordnet werden, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen.

Allein der Umstand, dass die Mutter dem Vater für Unterschriften ?hinterherlaufen? müsse, rechtfertigt nicht die Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 631 19 vom 13.07.2020
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-03-29 wid-29 drtm-bns 2024-03-29